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Mitversicherung von Lebensgefährt/-innen und haushaltsführenden Angehörigen

Als Lebensgefährt/-in gilt eine mit dem Mitglied nicht verwandte Person. Als Haushaltsführer/-in gelten die Eltern, Kinder, Enkel oder Geschwister des Mitgliedes. Angehörige/-r aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein, entweder als Lebensgefährt/-in oder als Haushaltsführer/-in. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewährt, wenn die bzw. der Angehörige später nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen.

Eine Mitversicherung von Lebensgefährt/-innen oder haushaltsführenden Angehörigen ist nur möglich,

  • solange keine eigene Krankenversicherung bzw. Versicherungspflicht besteht.
  • wenn seit mindestens 10 Monaten nachweislich eine Hausgemeinschaft besteht.
  • wenn unentgeltlich der Haushalt geführt wird.
  • wenn im Haushalt kein/-e arbeitsfähige/-r Ehegatt/-in oder eingetragene/-r Partner/-in vorhanden ist.
  • wenn die bzw. der Angehörige ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) hat.
  • falls im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, die nach inländischen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet oder eine Pension aufgrund dieser Erwerbstätigkeit bezogen wird. Dies gilt auch entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation.
  • wenn die bzw. der Angehörige kein bestimmtes Kammermitglied bzw. daraus Pensionsbezieher/-in ist.

Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

  • vom Mitglied vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Formular „Ansuchen um Mitversicherung von Angehörigen“
  • Bestätigung über das Ende der letzten Krankenversicherung
  • Meldezettel als Nachweis der mindestens 10-monatigen Hausgemeinschaft (Hauptwohnsitz)
  • Geburtsurkunde, sofern die Daten der OÖ. LKUF nicht bereits vorliegen

Ende der Mitversicherung

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Mitversicherung entfallen, endet auch die Anspruchsberechtigung der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten oder der bzw. des haushaltsführenden Angehörigen.

Meldepflicht

Bitte beachten Sie, dass jede Änderung innerhalb von 14 Tagen schriftlich bekannt zu geben ist (z.B. Beginn einer eigenen Krankenversicherung, Pensionsbezug, gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb des EWR, Ende der Lebens- bzw. Hausgemeinschaft,...).
Eine Nichtbeachtung der Meldepflicht und dadurch zu Unrecht erbrachte Leistungen führen zu Rückforderungen.

Ihre Meldung kann erfolgen:

  • schriftlich: OÖ. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge,
    Leonfeldner Straße 11, 4040 Linz
  • per E-Mail: datenmanagement@lkuf.at
  • online: www.mylkuf.at
  • per Fax: (0732) 66 82 21-89

Die erforderlichen Unterlagen legen Sie bitte in Kopie vor. Sämtliche Informationen erhalten Sie auch telefonisch oder persönlich in unserem Kundenservice.

Downloads

  • Informationsblatt Schwangerschaft und Geburt
  • Informationsblatt Beitragsfreie Mitversicherung
  • Informationsblatt Krankenbehandlungen im Ausland
  • Informationsblatt Meldepflicht
  • Satzungsanhang

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