Logo LKUF OÖ. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge
myLKUF Portal Anfrage Suche
Menü
  • Leistungen (aktiv)
    • Arbeitsunfähigkeit von Vertragslehrpersonen
    • Diabetikerversorgung
    • Fahrt- und Transportkosten
    • Freiwillige Leistungen für behinderte oder schwer erkrankte Personen
    • Genesungsaufenthalt
    • Heilbehelfe und Hilfsmittel
    • Impfungen
    • Krankenbehandlungen im Ausland und außerhalb Oberösterreichs
    • Krankenhausbehandlungen
    • Kuren
    • Medikamente
    • Meldepflicht
    • Psychotherapie - Psychologische Diagnostik
    • Rehabilitation
    • Rezeptgebühr
    • Rückvergütung von Arzthilfe und Krankenkosten
    • Schwangerschaft und Geburt
    • Therapieangebote
    • Unfall- bzw. Verletzungsbericht
    • Unsere Angebote für erfolgreiches Abnehmen
    • Vorsorgeuntersuchung
    • Wochengeld für Vertragslehrerinnen
    • Zahnheilkunde
    • Lehrer-Sterbekasse der OÖ. LKUF
  • Versicherungsschutz
  • Formulare
  • Kurhäuser
  • VITAfit
  • Publikationen
  • Service
  • Über uns
  1. Startseite
  2. Leistungen
  3. Rezeptgebühr
  4. Rezeptgebührenbefreiung
Rezeptgebühr
  • Rezeptgebührenbefreiung
  • Rezeptgebührenrückerstattung

Rezeptgebührenbefreiung

bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit

Auf Antrag (Formular) können 2021 folgende Personen von der Rezeptgebühr befreit werden:

  • Personen, deren monatliche Nettoeinkünfte folgende Grenzwerte nicht übersteigen:
  • » Alleinstehende: EUR 1.000,48
    » Ehepaare: EUR 1.578,36
  • Bei Personen, die infolge von Leiden oder Gebrechen überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen, erhöhen sich diese Grenzbeträge:
  • » Alleinstehende: EUR 1.150,55
    » Ehepaare: EUR 1.815,11

Alle diese Grenzbeträge erhöhen sich für jedes im Haushalt lebende unversorgte Kind um EUR 154,37

Leben mit der bzw. dem Antragsteller/-in Personen im Haushalt, die über ein eigenes Einkommen verfügen, so wird dieses Einkommen ebenfalls berücksichtigt.

Hinweise:

  • Das Formular ist auch hier rechts im Downloadbereich oder über den Menüpunkt "Formulare" über unsere Website erhältlich.
  • Wird eine Rezeptgebührenbefreiung bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit erteilt, so gilt diese auch für alle mitversicherten Angehörigen. Für jede Person wird eine Bestätigung über die Rezeptgebührenbefreiung ausgestellt, welche unaufgefordert der verschreibenden Ärztin oder dem verschreibenden Arzt vorgelegt werden muss.

bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten

Versicherte mit einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit können anhand eines formlosen Antrages für Medikamente, die in ursächlichem Zusammenhang mit der anzeigepflichtigen Krankheit notwendig sind, von der Rezeptgebühr befreit werden. Dem Antrag ist eine ärztlich bestätigte Medikamentenaufstellung beizulegen.

Nach Überprüfung und Beurteilung durch unsere Konsiliarärztin oder unseren Konsiliararzt erhalten Sie eine Bestätigung über die Rezeptgebührenbefreiung für die mit der anzeigepflichtigen Krankheit in ursächlichem Zusammenhang notwendigen Medikamente. Diese Bestätigung ist der verschreibenden Ärztin oder dem verschreibenden Arzt unaufgefordert vorzulegen.

bei Erreichung der Rezeptgebührenobergrenze

Zur Entlastung bei hohem Medikamentenbedarf und geringem Einkommen muss jede/-r Versicherte nur solange die Rezeptgebühr zahlen, bis sie bzw. er im laufenden Kalenderjahr einen Betrag von 2 % des Jahresnettoeinkommens erreicht; mindestens jedoch 37 Rezeptgebühren pro Kalenderjahr.

Antragstellung

Zur Einleitung des Verfahrens auf Rezeptgebührenbefreiung aufgrund der Rezeptgebührenobergrenze ist vom Mitglied bei der OÖ. LKUF vorzulegen:

  • formloser Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung aufgrund der Rezeptgebührenobergrenze
  • Originalrechnungen über die bereits entrichteten Rezeptgebühren
  • Einkommensnachweis
    bei Pensionist/-innen: Vorlage des aktuellen Lohnzettels durch das Mitglied
    Aktive Lehrpersonen: Einkommensnachweis wird durch die OÖ. LKUF bei der Personalverrechnung des Landes OÖ. angefordert

Ermittlung des Jahresnettoeinkommens

Die Ermittlung des Jahresnettoeinkommens für die Berechnung der Rezeptgebührenobergrenze erfolgt

  • bei Pensionist/-innen aufgrund der aktuellen Nettopension
  • bei aktiven Lehrpersonen aufgrund des von der Personalverrechnung des Landes OÖ. vorgelegten Einkommensnachweises

Mindestanzahl der Rezeptgebühren

Jede/-r Versicherte hat mindestens 37 Rezeptgebühren pro Jahr zu bezahlen.
Rezeptgebühren, die von der bzw. dem Versicherten für mitversicherte Angehörige bezahlt wurden, werden für die Errechnung der 2-%-Obergrenze miteinberechnet.

Gutschriften

Kommt es dazu, dass die bzw. der Versicherte noch Rezeptgebühren bezahlt hat, obwohl die Obergrenze bereits erreicht wurde, so werden die zuviel bezahlten Rezeptgebühren der bzw. dem Versicherten rückvergütet.

Hinweise:

  • Wird eine Rezeptgebührenbefreiung bei Erreichung der Rezeptgebührenobergrenze erteilt, so gilt diese auch für alle mitversicherten Angehörigen. Für jede Person wird eine Bestätigung über die Rezeptgebührenbefreiung ausgestellt, welche unaufgefordert der verschreibenden Ärztin oder dem verschreibenden Arzt vorgelegt werden muss.
  • Die Rezeptgebührenbefreiung hat jeweils nur für das antragsrelevante Kalenderjahr Gültigkeit.
  • Es können nur tatsächlich erbrachte Rezeptgebühren zur Berechnung herangezogen werden. Beträge von Privatankäufen oder Medikamentenkosten unter der Rezeptgebühr fließen nicht in die Berechnung mit ein.

Sämtliche Informationen erhalten Sie auch telefonisch oder persönlich in unserem Kundenservice.

Sämtliche Informationen erhalten Sie auch telefonisch oder persönlich in unserem Kundenservice.

Downloads

  • Informationsblatt Rezeptgebühr
  • Rezeptgebührenbefreiung
  • Satzungsanhang

Serviceangebote für unsere Mitglieder

assets/img/icon-app.svg

myLKUF Portal

Mit unserem Onlineportal myLKUF können Sie Unterlagen (z.B. Arztrechnungen) einreichen und Ihre Leistungsinformationen abfragen.

myLKUF-Portal
assets/img/icon-service.svg

Unser Kundenservice

Haben Sie Fragen? Unser Kundenservice ist für Sie da!

Kontaktinfos
So bleiben Sie immer auf dem neuesten Stand – der LKUF-Newsletter!

Melden Sie sich noch heute zum LKUF-Newsletter an!

Jetzt anmelden
Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag:
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
13:00 Uhr bis 15:00 Uhr

Freitag:
08:00 Uhr bis 13:00 Uhr

Unser Kundenservice

Leonfeldner Straße 11
Postfach 200
4041 Linz

Telefon +43 732 66 82 21
Telefax +43 732 66 82 21-89
E-Mail kundenservice@lkuf.at

Infos & Kontakt
  • myLKUF
  • Newsletter
  • Kontakt
  • Anfahrtsplan
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • © 2021 LKUF
  • Impressum
footer01
footer01
footer01

Diese Website benutzt Cookies. Wenn Sie die Website weiter nutzen, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Erfahren Sie mehr über Datenschutz & die Verwendung von Cookies.