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Mitversicherung von Kindern

Kinder können bei beiden Elternteilen unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert sein. Die Mitversicherung einer Angehörigen bzw. eines Angehörigen bei einem anderen Versicherungsträger zählt nicht als eigene Krankenversicherung.
Eine Mitversicherung von Kindern bei der OÖ. LKUF ist nur möglich, wenn und solange keine eigene Krankenversicherung besteht!

Eheliches, uneheliches oder legitimiertes Kind

Vorzulegen sind:

  • Ansuchen um Mitversicherung
  • Geburtsurkunde des Kindes

Durch die Vorlage der Geburtsurkunde beginnt die Mitversicherung ab Geburt des Kindes.

Wahlkind (Adoptivkind)

Vorzulegen sind:

  • Ansuchen um Mitversicherung
  • Geburtsurkunde des Adoptivkindes
  • Bestätigung über die Adoption bzw. Adoptionsvertrag

Die Mitversicherung beginnt ab dem Datum der rechtskräftigen Adoption.

Stiefkind

Vorzulegen sind:

  • Ansuchen um Mitversicherung
  • Geburtsurkunde des Stiefkindes
  • Meldezettel des Stiefkindes als Nachweis über die ständige Hausgemeinschaft mit dem Mitglied
  • Heiratsurkunde des Mitgliedes, sofern diese der OÖ. LKUF nicht bereits vorliegt

Eine Mitversicherung als Stiefkind ist nicht mehr möglich, wenn die ständige Hausgemeinschaft nicht mehr besteht oder die Stiefeltern sich scheiden lassen.

Enkelkind

Vorzulegen sind:

  • Ansuchen um Mitversicherung
  • Geburtsurkunde des Enkelkindes
  • Meldezettel des Enkelkindes als Nachweis über die ständige Hausgemeinschaft mit dem Mitglied

Eine Mitversicherung des Enkelkindes ist nicht mehr möglich, wenn die ständige Hausgemeinschaft nicht mehr besteht oder die Mitversicherung bei einem Elternteil möglich ist.

Pflegekind

Vorzulegen sind:

  • Ansuchen um Mitversicherung
  • Geburtsurkunde des Pflegekindes
  • Bestätigung über die behördlich bewilligte bzw. unentgeltliche Pflege

Die Mitversicherung beginnt ab dem Datum der Übernahme der Pflegschaft.
Eine Mitversicherung des Pflegekindes ist nicht mehr möglich, wenn die von einer Behörde bewilligte bzw. unentgeltliche Pflege endet.

Ende der Mitversicherung

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Mitversicherung entfallen, endet auch die Anspruchsberechtigung des Kindes.

Meldepflicht

Bitte beachten Sie, dass jede Änderung innerhalb von 14 Tagen schriftlich bekannt zu geben ist. Eine Nichtbeachtung der Meldepflicht und dadurch zu Unrecht erbrachte Leistungen führen zu Rückforderungen.

Ihre Meldung kann erfolgen:

Die erforderlichen Unterlagen legen Sie bitte in Kopie vor.

Falls Sie noch Auskünfte wünschen: Unser Kundenservice-Team betreut Sie gerne!


Zusatzinformationen

Downloads

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen kompakt zusammengefasst.

Informationsblatt Schwangerschaft und Geburt

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Informationsblatt Beitragsfreie Mitversicherung

download PDF (667 KB)

Informationsblatt Krankenbehandlungen im Ausland

download PDF (95 KB)

Informationsblatt Meldepflicht

download PDF (82 KB)

Satzungsanhang

download PDF (22 KB)


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