Versicherungsschutz
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Beitragspflichtige Mitversicherung
Eigene Krankenversicherung von Angehörigen
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Krankenversicherungsschutz im Ausland
Mitversicherung von Kindern
Kinder können bei beiden Elternteilen unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert sein. Die Mitversicherung einer Angehörigen bzw. eines Angehörigen bei einem anderen Versicherungsträger zählt nicht als eigene Krankenversicherung.
Eine Mitversicherung von Kindern bei der OÖ. LKUF ist nur möglich, wenn und solange keine eigene Krankenversicherung besteht!
Eheliches, uneheliches oder legitimiertes Kind
Vorzulegen sind:
- Ansuchen um Mitversicherung
- Geburtsurkunde des Kindes
Durch die Vorlage der Geburtsurkunde beginnt die Mitversicherung ab Geburt des Kindes.
Wahlkind (Adoptivkind)
Vorzulegen sind:
- Ansuchen um Mitversicherung
- Geburtsurkunde des Adoptivkindes
- Bestätigung über die Adoption bzw. Adoptionsvertrag
Die Mitversicherung beginnt ab dem Datum der rechtskräftigen Adoption.
Stiefkind
Vorzulegen sind:
- Ansuchen um Mitversicherung
- Geburtsurkunde des Stiefkindes
- Meldezettel des Stiefkindes als Nachweis über die ständige Hausgemeinschaft mit dem Mitglied
- Heiratsurkunde des Mitgliedes, sofern diese der OÖ. LKUF nicht bereits vorliegt
Eine Mitversicherung als Stiefkind ist nicht mehr möglich, wenn die ständige Hausgemeinschaft nicht mehr besteht oder die Stiefeltern sich scheiden lassen.
Enkelkind
Vorzulegen sind:
- Ansuchen um Mitversicherung
- Geburtsurkunde des Enkelkindes
- Meldezettel des Enkelkindes als Nachweis über die ständige Hausgemeinschaft mit dem Mitglied
Eine Mitversicherung des Enkelkindes ist nicht mehr möglich, wenn die ständige Hausgemeinschaft nicht mehr besteht oder die Mitversicherung bei einem Elternteil möglich ist.
Pflegekind
Vorzulegen sind:
- Ansuchen um Mitversicherung
- Geburtsurkunde des Pflegekindes
- Bestätigung über die behördlich bewilligte bzw. unentgeltliche Pflege
Die Mitversicherung beginnt ab dem Datum der Übernahme der Pflegschaft.
Eine Mitversicherung des Pflegekindes ist nicht mehr möglich, wenn die von einer Behörde bewilligte bzw. unentgeltliche Pflege endet.
Ende der Mitversicherung
Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Mitversicherung entfallen, endet auch die Anspruchsberechtigung des Kindes.
Meldepflicht
Bitte beachten Sie, dass jede Änderung innerhalb von 14 Tagen schriftlich bekannt zu geben ist. Eine Nichtbeachtung der Meldepflicht und dadurch zu Unrecht erbrachte Leistungen führen zu Rückforderungen.
Ihre Meldung kann erfolgen:
- schriftlich: OÖ. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge,
Leonfeldner Straße 11, 4040 Linz - per E-Mail: datenmanagementlkufat
- per Fax: (0732) 66 82 21-89
Die erforderlichen Unterlagen legen Sie bitte in Kopie vor.
Falls Sie noch Auskünfte wünschen: Unser Kundenservice-Team betreut Sie gerne!
Zusatzinformationen
Downloads
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen kompakt zusammengefasst.
Informationsblatt Schwangerschaft und Geburt
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Informationsblatt Beitragsfreie Mitversicherung
download PDF (667 KB)
Informationsblatt Krankenbehandlungen im Ausland
download PDF (95 KB)
Informationsblatt Meldepflicht
download PDF (82 KB)
Satzungsanhang
download PDF (22 KB)





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