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Abgabebestimmungen

Auf Rechnung der OÖ. LKUF dürfen nach ärztlicher Verschreibung, sofern nichts anderes festgelegt, alle in Österreich registrierten Arzneispezialitäten (Warenverzeichnis I), die im Warenverzeichnis II enthaltenen Homöopathika (bis zu einer Packungsgröße von 250 g bzw. 250 ml) und alle in der Österreichischen Arzneitaxe enthaltenen Arzneistoffe verschrieben oder bezogen werden. Magistrale Zubereitungen können nur dann vergütet werden, wenn alle Arzneistoffe dieser magistralen Zubereitung im Österreichischen Arzneibuch bzw. in der Österreichischen Arzneitaxe oder im Warenverzeichnis des Österreichischen Apothekerverlages enthalten sind.

Auf Rechnung der OÖ. LKUF dürfen aus dem Warenverzeichnis III der Preisliste des Österreichischen Apothekerverlages folgende Produkte verschrieben oder bezogen werden:

  • Frei verschreibbare Moorprodukte
  • Verbandsmaterialien
  • Mittel zur Unterstützung der Insulintherapie (ausgenommen Blutzuckermess- und Insulininjektionsgeräte)
    Wichtiger Hinweis: Seit 1.5.2010 kümmert sich die OÖ. LKUF um den weiteren Bezug des Kontrollmaterials.

Nur mit vorheriger Genehmigung durch die OÖ. LKUF können vergütet werden:

Die Listen werden laufend aktualisiert.

Nicht vergütet werden:

  • Tamiflu zur Prophylaxe
  • Prophylaktische Impfungen (Ausnahmen siehe Infoblatt "Prophylaktische Impfungen")
  • Medizinalweine und weinhaltige Zubereitungen
  • Veterinärprodukte
  • Mittel zur Substitutionstherapie bei IVF und ICSI

Bezieht ein Mitglied Medikamente gemäß den o.a. Abgabebestimmungen nicht auf Rechnung der OÖ. LKUF, jedoch aufgrund einer ärztlichen Verschreibung, so erhält es den Betrag, welcher der OÖ. LKUF bei Bezug des Medikaments auf ihre Rechnung erwachsen wäre, abzüglich der Rezeptgebühr. Grundvoraussetzung ist jedoch, dass das Medikament in einer öffentlichen Apotheke oder Hausapotheke bezogen wurde. Mit Selbstkosten ist jedoch zu rechnen!

Wichtige Hinweise:

  • Neben der Personalnummer muss auf dem Rezept auch die Sozialversicherungsnummer angegeben sein.
  • Nicht eingelöste Rezepte verlieren 1 Monat nach Ausstellungsdatum bzw. Bewilligungsdatum der OÖ. LKUF ihre Gültigkeit.
  • Wurden Rezepte für bewilligungspflichtige Medikamente vor Anschaffung nicht bei der OÖ. LKUF zur Bewilligung vorgelegt, erfolgt generell eine Kostenablehnung.
  • Die Arzneimenge muss dem tatsächlichen Bedarf streng angepasst sein. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung hat das Mitglied mit Rückforderungskosten zu rechnen.
  • Heilbehelfe und Hilfsmittel (zB Windeln, Einlagen und dgl.), die von einer Apotheke bezogen werden, sind direkt mit dem Mitglied abzurechnen. Nach Vorlage der Originalrechnung und der ärztlichen Verordnung wird die tarifmäßige Vergütung (nach dem Tarif der Landesvereinbarung) gewährt.

Grundvoraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bei der OÖ. LKUF Anspruch besteht.

Bei Nichtbeachtung unserer Bestimmungen ist mit Rückforderungen zu rechnen.

Falls Sie noch Auskünfte wünschen: Unser Kundenservice-Team betreut Sie gerne!


Zusatzinformationen

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Informationsblatt Medikamente

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen kompakt zusammengefasst.

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Satzungsanhang

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