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Sonstige Heilbehelfe und Hilfsmittel
Bei allen Heilbehelfen oder Hilfsmitteln, die nicht für die Depothaltung vorgesehen sind (zB Gummistrümpfe, Schuheinlagen), werden nach Vorlage der Originalrechnung sowie der ärztlichen Verordnung (inkl. Diagnose) 90 % der für Oberösterreich vereinbarten Tarifsätze vergütet.
Für Hörgeräte und Sehbehelfe werden 90 % des Rechnungsbetrages bis zu den angeführten Höchstvergütungssätzen vergütet.
Bei diesen Informationen handelt es sich um eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen aus diesem Bereich. Grundvoraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bei der OÖ. LKUF Anspruch besteht. Weitere Details entnehmen Sie bitte der Satzung.
Falls Sie noch Auskünfte wünschen: Unser Kundenservice-Team betreut Sie gerne!
Zusatzinformationen
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Informationsblatt Heilbehelfe und Hilfsmittel
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen kompakt zusammengefasst.
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Satzungsanhang
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