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Mindestgebrauchsdauer

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Leistungen

Mindestgebrauchsdauer

Für nachstehend angeführte Heilbehelfe und Hilfsmittel ist eine Mindestgebrauchsdauer festgesetzt; eine nochmalige Leistung ist erst nach Ablauf des angeführten Zeitraumes möglich.

Gebrauchsdauer in Jahren

Erwachsene

Abweichung
für Kinder

Brillenfassungen

2 Jahre

bis 16. Lj. 1 Jahr

ab 17. Lj. 2 Jahre

Brillengläser und Kontakt-
linsen bei gleichbleibender
Sehstärke*

2 Jahre

bis 16. Lj. 1 Jahr

ab 17. Lj. 2 Jahre

Hörapparate

5 Jahre

Gummistrümpfe,
Stützstrumpfhosen

1/2 Jahr

Orthopädische Schuhe

a) bei erstmaliger Anschaffung,
    wenn 2 Paar Schuhe
    abwechselnd getragen
    werden, zusammen

b) in weiterer Folge

 

 

 

1 Jahr

1/2 Jahr

Mieder

1 Jahr

Arm- und Beinprothesen

5 Jahre

bis 18. Lj. 2 Jahre

Zahnprothesen, Zahnkronen,
Brücken

5 Jahre

Perücke

1 Jahr

* Mindestgebrauchsdauer bei Folgeversorgung
Eine Vergütung für die Neuversorgung mit Gläsern oder Kontaktlinsen innerhalb der Mindestgebrauchsdauer ist nur bei entsprechender Änderung der Sehleistung möglich. Bei Kontaktlinsen muss die Änderung jedoch mindestens 0,5 Dioptrien betragen.

Bei diesen Informationen handelt es sich um eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen aus diesem Bereich. Grundvoraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bei der OÖ. LKUF Anspruch besteht. Weitere Details entnehmen Sie bitte der Satzung.

Falls Sie noch Auskünfte wünschen: Unser Kundenservice-Team betreut Sie gerne!


Zusatzinformationen

Downloads

Informationsblatt Heilbehelfe und Hilfsmittel

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen kompakt zusammengefasst.

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Satzungsanhang

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