Leistungen
Mindestgebrauchsdauer
Für nachstehend angeführte Heilbehelfe und Hilfsmittel ist eine Mindestgebrauchsdauer festgesetzt; eine nochmalige Leistung ist erst nach Ablauf des angeführten Zeitraumes möglich.
Gebrauchsdauer in Jahren | Erwachsene | Abweichung |
|---|---|---|
Brillenfassungen | 2 Jahre | bis 16. Lj. 1 Jahr ab 17. Lj. 2 Jahre |
Brillengläser und Kontakt- | 2 Jahre | bis 16. Lj. 1 Jahr ab 17. Lj. 2 Jahre |
Hörapparate | 5 Jahre | |
Gummistrümpfe, | 1/2 Jahr | |
Orthopädische Schuhe a) bei erstmaliger Anschaffung, b) in weiterer Folge |
1 Jahr 1/2 Jahr | |
Mieder | 1 Jahr | |
Arm- und Beinprothesen | 5 Jahre | bis 18. Lj. 2 Jahre |
Zahnprothesen, Zahnkronen, | 5 Jahre | |
Perücke | 1 Jahr |
* Mindestgebrauchsdauer bei Folgeversorgung
Eine Vergütung für die Neuversorgung mit Gläsern oder Kontaktlinsen innerhalb der Mindestgebrauchsdauer ist nur bei entsprechender Änderung der Sehleistung möglich. Bei Kontaktlinsen muss die Änderung jedoch mindestens 0,5 Dioptrien betragen.
Bei diesen Informationen handelt es sich um eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen aus diesem Bereich. Grundvoraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bei der OÖ. LKUF Anspruch besteht. Weitere Details entnehmen Sie bitte der Satzung.
Falls Sie noch Auskünfte wünschen: Unser Kundenservice-Team betreut Sie gerne!
Zusatzinformationen
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Informationsblatt Heilbehelfe und Hilfsmittel
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen kompakt zusammengefasst.
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Satzungsanhang
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